Fachdienst 63 -
Bauaufsicht
Zur Salzhaube 9,
31832 Springe / Deister
Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Genehmigungsfrei sind Baumaßnahmen nach § 69 NBauO
und Anhang. Hierunter fallen auch Gebäude ohne
Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 40
m³ - im Außenbereich bis 20 m³ - Brutto-Rauminhalt
und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen
(siehe aber auch Anhang 1.1 zu § 69 NBauO, der noch
weitere Einschränkungen enthält). Für diese
Maßnahmen müssen keine Unterlagen eingereicht
werden, sie sind auch nicht anzeigepflichtig. Das
sonstige Baurecht (u.a. Abstandsvorschriften) ist
aber einzuhalten.
Genehmigungsfreie Wohngebäude
Durch die Änderung der NBauO hat sich auch das
Verfahren zur Durchführung genehmigungsfreier
Wohnbauvorhaben nach § 69a NBauO ab Jahresanfang
2003 geändert. Wenn Sie ein Wohngebäude geringer
Höhe sowie Nebengebäude und Nebenanlagen dafür
errichten wollen (ausgenommen unterirdische Garagen
über 100 m² Nutzfläche), und wenn dieses Bauvorhaben
in einem Baugebiet liegt, das in einem
qualifizierten Bebauungsplan oder einem Vorhaben-
und Erschließungsplan als Kleinsiedlungsgebiet oder
als reines, allgemeines oder besonderes Wohngebiet
festgesetzt ist, haben Sie die Wahl, ob Sie ein
Baugenehmigungsverfahren durchführen oder Ihr
Vorhaben genehmigungsfrei verwirklichen.
In diesem Fall müssen Sie lediglich folgende
Unterlagen bei der Gemeinde vor Durchführung der
Baumaßnahme einreichen:
-
den Entwurf zum Vorhaben ohne die zugehörigen
bautechnischen Nachweise
-
eine besondere Erklärung des Entwurfsverfassers/
der Entwurfsverfasserin
-
eine besondere Erklärung vom Sachverständigen
(Statiker)
Das Vorhaben muss den Festsetzungen des
Bebauungsplanes entsprechen. Andernfalls müssen
notwendige Ausnahmen und Befreiungen bereits erteilt
sein. Die Personen, die den Entwurf erstellen und
die Statik aufstellen, müssen besondere
Voraussetzungen erfüllen. Mit dem Bau dürfen Sie
beginnen, wenn die Gemeinde Ihnen schriftlich
bestätigt hat, dass die Erschließung gesichert ist,
und dass sie die vorläufige Untersagung des
Vorhabens nicht beantragen wird.
Diese Ausführungen gelten vorbehaltlich möglicher
Gesetzesänderungen und sind nicht abschließend
verbindlich!
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