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Fachdienst 63 - Bauaufsicht
Zur Salzhaube 9,
31832 Springe / Deister

Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Genehmigungsfrei sind Baumaßnahmen nach § 69 NBauO und Anhang. Hierunter fallen auch Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 40 m³ - im Außenbereich bis 20 m³ - Brutto-Rauminhalt und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen (siehe aber auch Anhang 1.1 zu § 69 NBauO, der noch weitere Einschränkungen enthält). Für diese Maßnahmen müssen keine Unterlagen eingereicht werden, sie sind auch nicht anzeigepflichtig. Das sonstige Baurecht (u.a. Abstandsvorschriften) ist aber einzuhalten.

Genehmigungsfreie Wohngebäude
Durch die Änderung der NBauO hat sich auch das Verfahren zur Durchführung genehmigungsfreier Wohnbauvorhaben nach § 69a NBauO ab Jahresanfang 2003 geändert. Wenn Sie ein Wohngebäude geringer Höhe sowie Nebengebäude und Nebenanlagen dafür errichten wollen (ausgenommen unterirdische Garagen über 100 m² Nutzfläche), und wenn dieses Bauvorhaben in einem Baugebiet liegt, das in einem qualifizierten Bebauungsplan oder einem Vorhaben- und Erschließungsplan als Kleinsiedlungsgebiet oder als reines, allgemeines oder besonderes Wohngebiet festgesetzt ist, haben Sie die Wahl, ob Sie ein Baugenehmigungsverfahren durchführen oder Ihr Vorhaben genehmigungsfrei verwirklichen.
In diesem Fall müssen Sie lediglich folgende Unterlagen bei der Gemeinde vor Durchführung der Baumaßnahme einreichen:

  • den Entwurf zum Vorhaben ohne die zugehörigen bautechnischen Nachweise
  • eine besondere Erklärung des Entwurfsverfassers/ der Entwurfsverfasserin
  • eine besondere Erklärung vom Sachverständigen (Statiker)

Das Vorhaben muss den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen. Andernfalls müssen notwendige Ausnahmen und Befreiungen bereits erteilt sein. Die Personen, die den Entwurf erstellen und die Statik aufstellen, müssen besondere Voraussetzungen erfüllen. Mit dem Bau dürfen Sie beginnen, wenn die Gemeinde Ihnen schriftlich bestätigt hat, dass die Erschließung gesichert ist, und dass sie die vorläufige Untersagung des Vorhabens nicht beantragen wird.

Diese Ausführungen gelten vorbehaltlich möglicher Gesetzesänderungen und sind nicht abschließend verbindlich!