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Fachdienst 63 -
Bauaufsicht
Zur Salzhaube 9,
31832 Springe / Deister
Grundstücksteilungen
Bei einem
Grundstückskauf
für eine Bebauung muss manchmal ein größeres
Flurstück geteilt werden. Ist das Grundstück, das
geteilt werden soll, bebaut oder ist auf ihm eine
Bebauung genehmigt, so muss die Teilung nach § 94
NBauO genehmigt werden.
Dadurch wird verhindert, dass durch eine Teilung
baurechtswidrige Zustände entstehen. Erst wenn die
notwendigen Teilungsgenehmigungen vorliegen, wird
die Teilung rechtswirksam und kann im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch vollzogen werden.
Vor dem Erwerb eines Grundstücks sollten
Sie feststellen, ob auf dem betreffenden Grundstück
eine Baulast oder
eine Grunddienstbarkeit liegt. Ein
Grundstückseigentümer könnte z.B. verpflichtet sein,
mit seinem Bauvorhaben einen größeren Grenzabstand,
als grundsätzlich nach der NBauO vorgeschrieben ist,
einzuhalten.
Zur Vermessung eines Grundstücks sind das
Katasteramt
oder öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
berechtigt.
Diese Ausführungen gelten vorbehaltlich möglicher
Gesetzesänderungen und sind nicht abschließend
verbindlich!
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