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Fachdienst 63 - Bauaufsicht
Zur Salzhaube 9,
31832 Springe / Deister

Grundstücksteilungen


Bei einem
Grundstückskauf für eine Bebauung muss manchmal ein größeres Flurstück geteilt werden. Ist das Grundstück, das geteilt werden soll, bebaut oder ist auf ihm eine Bebauung genehmigt, so muss die Teilung nach § 94 NBauO genehmigt werden.

Dadurch wird verhindert, dass durch eine Teilung baurechtswidrige Zustände entstehen. Erst wenn die notwendigen Teilungsgenehmigungen vorliegen, wird die Teilung rechtswirksam und kann im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch vollzogen werden.
Vor dem Erwerb eines Grundstücks sollten Sie feststellen, ob auf dem betreffenden Grundstück eine Baulast oder eine Grunddienstbarkeit liegt. Ein Grundstückseigentümer könnte z.B. verpflichtet sein, mit seinem Bauvorhaben einen größeren Grenzabstand, als grundsätzlich nach der NBauO vorgeschrieben ist, einzuhalten.

Zur Vermessung eines Grundstücks sind das
Katasteramt oder öffentlich bestellte Vermessungsingenieure berechtigt.
 

Diese Ausführungen gelten vorbehaltlich möglicher Gesetzesänderungen und sind nicht abschließend verbindlich!