Abbrennen eines Feuerwerks

zuklappenAnsprechpartner/in
Herr Marvin MakowskyStandort anzeigen
Rathaus, Zimmer 25 // EG
Auf dem Burghof 1
31832 Springe
Telefon: 05041 73-228
Telefax: 05041 73-9228
E-Mail: E-Mail:

Allgemeine Informationen

Gemäß § 23 Absatz 1 der 1. Sprengstoffverordnung dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II, also Silvesterfeuerwerkskörper, in der Zeit vom 02. Januar bis einschließlich 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, es sei denn, sie werden von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 der 1. Sprengstoffverordnung oder von einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 der 1. Sprengstoffverordnung abgebrannt.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist verboten.

Ein Abbrennen eines Feuerwerks innerhalb des o.g. verbotenen Zeitraums bedarf einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde. Für das Gemeindegebiet Springe ist dies die Stadt Springe.

Verstöße gegen o.g. Verbotszeiträume stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgt.

Personen, die eine der oben genannten Erlaubnisse/Befähigungsschein besitzen, werden auf die Anzeigepflichten gemäß § 23 der 1. Sprengstoffverordnung hingewiesen.

zurück