In Ausnahmefällen, insbesondere bei Versteigerungen leicht verderblicher Waren, kann eine Verkürzung der zweiwöchigen Anzeigepflicht von Versteigerungen beantragt werden.
Anzeigefrist einer Versteigerung: Verkürzung
Ansprechpartner/in
Stadt Springe | |
Auf dem Burghof 1 31832 Springe Telefon: 05041 730 Telefax: 05041 73281 E-Mail: stadt@springe.deHomepage: https://www.springe.de | Der Besucherverkehr im Rathaus ist aufgrund der derzeitigen Coronavirus-Lage nur nach Terminvereinbarung möglich. Termine vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per email mit der/dem jeweiligen SachbearbeiterIn. Tragen Sie bitte eine Mund-Nase-Bedeckung und beachten die im Gebäude ausgehängte Hygiene-Regeln. |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde und zugleich bei der Industrie- und Handelskammer. Dabei ist die Kommune und die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Schriftliche Anzeige mit Angabe von:
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und
- Gattung der zu versteigernden Ware
Bei Versteigerung von Waren, die
- zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
- wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
- im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
- in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht,
werden zusätzlich folgende Angaben benötigt:
- der Anlass der Versteigerung sowie
- der Name und die Anschrift der Auftraggeber
- Personaldokument
- Versteigerererlaubnis
Welche Gebühren fallen an?
Wenn die Frist für die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung (VerstV) verkürzt wird, werden Gebühren nach dem behördlichen Zeitaufwand erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.