Beitreibung und Vollstreckung

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Frau Sandra Kaehler (Innendienst)Standort anzeigen
Rathaus, Zimmer 19 // EG
Auf dem Burghof 1
31832 Springe
Telefon: 05041 73-219
Telefax: 05041 73-9219
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Öffentlich-rechtliche Forderungen oder gleichgestellte privatrechtliche Forderungen werden auf dem Wege des Verwaltungszwangsverfahrens selbstständig durch die Stadtkasse Springe als Vollstreckungsbehörde beigetrieben. Eine zeitnahe und konsequente Zwangsvollstreckung ist gegenüber den fristgerecht zahlenden Schuldnerinnen und Schuldnern gerecht und trägt zu einer Gleichbehandlung bei.

Maßgeblich hierzu ist das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) in seiner gültigen Fassung.

Die zu vollstreckenden Forderungen sind zum einen eigene Ansprüche, zum anderen aber auch fremde Forderungen, die im Rahmen der Amtshilfe für andere Städte bzw. Kreise oder im Wege der zugewiesenen Vollstreckung für z.B. den Beitragsservice (ehem. GEZ), die Industrie- und Handelskammern etc. (Vollstreckungshilfe) einzuziehen sind.

Privatrechtliche Forderungen werden mit Ausnahmen auf dem Wege des privatrechtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahrens über das zuständige Amtsgericht beigetrieben.

Sämtliche Kosten die auf dem Wege der Mahnung oder Vollstreckung (öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Forderungen) entstehen, sind durch den Schuldner oder die Schuldnerin zu zahlen.

Die Vollstreckungsmaßnahmen sind vielseitig:

  • Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung von Sachen: z.B. Elektrogeräte, Möbel
  • Pfändung einer Geldforderung: z.B. Arbeitslohn/-gehalt bei dem/der Arbeitgeber/in ggf. nach Auskunft der Rentenversicherung, Steuererstattungsansprüche beim Finanzamt, Kontenpfändung bei Ihrem Kreditinstitut (ggf. nach Kontenabrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern), Rentenanwartschaft, Einnahmen aus Miete bei der/dem Mietnehmer/in
  • Durchsuchung der Wohn- und/oder Geschäftsräume - nach richterlicher Anordnung
  • Abnahme der Vermögensauskunft (unter eidesstattlicher Versicherung) sowie Eintragung in das bundesweite Schuldnerverzeichnis - bei Nichtabgabe Antrag auf Erzwingungshaft.
  • Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen: Eintragung einer Sicherungshypothek, Beantragung Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung
  • Einholung von Auskünfte bei Dritten, sollten Sie nicht zur Sachverhaltsaufklärung beitragen
  • Bei Bußgeldforderungen: Antrag auf Erzwingungshaft

Deshalb: Zahlen Sie fristgemäß - spätestens nach der Mahnung - oder sprechen Sie rechtzeitig mit uns, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind. Sie ersparen sich und uns Ärger, Arbeit und weitere Kosten durch die sonst zwangsläufig einsetzende Vollstreckung.

 


Verfahrensablauf

Voraussetzung zur Mahnung öffentlich-rechtlicher Forderungen (§ 4 NVwVG)

Die Geldforderung kann eine Woche nach Ablauf der Fälligkeit gemahnt werden.

Voraussetzung zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen (§ 3 NVwVG)

Die Vollstreckung darf erst eingeleitet werden, wenn gegen den ergangenen Leistungsbescheid / andere Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann.

Weiterhin muss der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung der fälligen Geldforderung durch eine Mahnung angedroht worden sein.

Die in der Mahnung genannte Frist muss verstrichen sein.

Die Nebenforderungen (wie Säumniszuschläge, Zinsen und Mahngebühren) können mit der Hauptforderung vollstreckt werden.

Ratenzahlung (Zahlungsplan)

Sollte die in der Vollstreckung befindliche Forderung nicht in einer Summe gezahlt werden können, wäre eine Ratenzahlung möglich. Hierzu ist der beigefügte Antrag auf Vollstreckungsschutz auszufüllen. Die Höhe der Raten wird nach der Pfändungsfreigrenze berechnet (§ 850c Abs. 2a ZPO). Eine höhere Zahlung ist jedoch möglich. Sondertilgungen oder eine frühzeitige Abschluss-/Ausgleichszahlung sind jederzeit ohne Ankündigung möglich.

Achtung: Für die Festsetzung eines Zahlugnsplanes werden Gebühren erhoben! Siehe hierzu "Welche Gebühren fallen an?".


An wen muss ich mich wenden?

Bei Fragen zu rückständigen Forderungen, Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen oder Pfändungen wenden Sie sich bitte an die o.g. angegebene Ansprechpartnerin Frau Kaehler.

Vollstreckungsbeamte (Außendienst)

Frau Susen Uhlich
Rathaus, Zimmer 22
Auf dem Burghof 1
31832 Springe
Telefon: 05041 73-222
Mobil: 0172 5497192
Telefax: 05041 73-9222
E-Mail:

Bürozeiten/Sprechzeit:    
Montag, Mittwoch
jeweils 08:00 - 11:00 Uhr

    

 

     

Herr Joachim Wessel
Rathaus, Zimmer 20
Auf dem Burghof 1
31832 Springe
Mobil: 0160 91926865
Telefax: 05041 73-9219
E-Mail:

Bürozeiten/Sprechzeit:
keine - Termine bitte telefonisch vereinbaren.    


Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren und Kosten der Verwaltungsvollstreckung richten sich nach der Verwaltungskostenverordnung (VwVKostVO).

Die wesentlichen Gebühren sind hier abgebildet:

Mahngebühr (§ 2 VwKostVO)

Für die Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben, die sich nach der Höhe der gesamten Geldforderung richtet.

Erhoben werden bei einem Betrag (Geldforderung):

bis einschließlich 50,00 €         4,00 €
bis einschließlich 100,00 €        6,00 €
bis einschließlich 500,00 €        9,00 €
bis einschließlich 1.000,00 €      14,00 €
über 1.000 €      20,00 €

Säumniszuschläge (§ 240 Abgabenordnung)

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

Vollstreckungskosten / Pfändungsgebühr (§ 3 VwKostVO)

Die Gebühr entsteht u.a, sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat oder mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe der Geldforderung.

Erhoben wird bei einem Betrag

bis einschließlich 50,00 €       14,00 €
bis einschließlich 100,00 €      28,00 €
bis einschließlich 500,00 €      47,50 €
bis einschließlich 1.000,00 €      75,00 €
über 1.000 €      110,00 €

Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans

Für die Festsetzung eines Zahlungsplans nach § 24 Abs. 2 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 10 Prozent der Geldforderung, bei mehreren Geldforderungen 10 Prozent der Summe der Forderungsbeträge, die Gegenstand des Zahlungsplans sind, mindestens jedoch 10 Euro und höchstens 100 Euro. Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen.


Was sollte ich noch wissen?

Zwangsversteigerungstermine von Grundbesitz finden Sie hier:

Das Zoll-Auktionshaus (das virtuelle Auktionshaus von Bund, Ländern und Gemeinden) finden Sie hier:

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