Genehmigungsfreie Baumaßnahmen Mitteilung

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Allgemeine Informationen

Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.


Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.


Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.


Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Verfahrensablauf

Anstelle eines Bauantrags reicht die Bauherrin/ der Bauherr eine unterschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei der Stadt Springe ein. Dieser sind die von der Entwurfsverfasserein/ dem Entwurfsverfasser unterschriebenen Bauvorlagen hinzuzufügen.

Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

Voraussetzungen

An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.


Die notwendigen Unterlagen sollten in einfacher Ausfertigung eingereicht werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der Stadt Springe, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt.

Anträge / Formulare

Die Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme ist über folgenden Link auf dem Portal "Digitale Baugenehmigung" einzureichen:

https://ni.digitalebaugenehmigung.de/springe/de/mitteilung-gemaess-62-der-niedersaechsischen-bauordnung-nbauohtml.html 

Einen Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag können Sie über folgenen Link stellen:

https://ni.digitalebaugenehmigung.de/springe/de/antrag-auf-abweichung-ausnahme-oder-befreiung-gemaess-66-der-niedersaechsischen-bauordnung-nbauohtml.html

Die Bauaufsichtsbehörde lässt in begründeten Einzelfällen zu, dass die Erklärungen nach § 3a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 10 NBauO und die beizufügenen Bauvorlagen als Dokumente in Papierform übermittelt werden, wenn eine elektronische Übermittlung nach Abs. 1 nicht zumutbar ist. Bitte wenden Sie sich hierfür an eine zuständige Sachbearbeiterin oder einem zuständingen Sachbearbeiter.

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