Gewerbesteuer bezahlen

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Frau C. Geide (gewerbesteuer@springe.de)Standort anzeigen
Rathaus, Zimmer 57 // 1. OG
Auf dem Burghof 1
31832 Springe
Telefon: 05041 73-285
Telefax: 05041 73-9285
E-Mail:
Frau H. Stappenbeck (gewerbesteuer@springe.de)Standort anzeigen
Rathaus, Zimmer 57 // 1. OG
Auf dem Burghof 1
31832 Springe
Telefon: 05041 73-257
Telefax: 05041 73-9257
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Steuerabteilung der Stadt Springe. Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz der Stadt Springe (derzeit 450 v. H. [Stand 2024]).

Verfahrensablauf

Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, so ist Folgendes zu tun:
-    Sie geben Ihre Gewerbesteuererklärung elektronisch beim Finanzamt ab.
-    Sie erhalten einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
-    Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von der Stadt Springe.
-    Zuletzt zahlen Sie bei Festsetzung Gewerbesteuer an die Stadt Springe.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei Finanzamt und bei der Stadt Springe.

Voraussetzungen

Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen (nicht für Freiberufler und Land- und Forstwirte) und sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

Bearbeitungsdauer

Unterschiedlich - je nach Arbeitslage.
 

Rechtsgrundlage

Gewerbesteuergesetz (GewStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html

-    Gewerbesteuererklärung, Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 14a GewStG sowie § 25 GewStDV
-    Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag § 7 GewStG
-    Hinzurechnungen § 8 GewStG
-    Kürzungen § 9 GewStG

- Gewerbesteuerbefreiungen § 3 GewStG
-    Gewerbesteuermessbetrag § 11 GewStG

- Gewerbesteuermessbetrag § 14 GewStG
-    Gewerbesteuer, Hebesatz § 16 GewStG

Rechtsbehelf
 

Gewerbesteuermessbescheid (als Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid der Stadt Springe):
- Einspruch beim Finanzamt
- Klage vor dem Finanzgericht

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