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Mitteilung gemäß § 62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)

Durchschnittliche Lesedauer: 2 Minuten

Ihre Baumaßnahme muss in einem gültigen Bebauungsplan liegen und den übrigen Voraussetzungen in § 62 NBauO entsprechen. Ansonsten müssen Sie einen Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren stellen.   

Bevor Sie eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO durchführen, muss eine oder ein nach § 62 Abs. 4 Satz 1  NBauO qualifizierte/r Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser die beabsichtigte Baumaßnahme der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vorher mitzuteilen. 

Mit dem Antragsassistenten dieses Online-Dienstes werden Sie sicher durch die Mitteilung geleitet. Vorab einige Hinweise zu dem was Sie erwartet und was Sie vorbereiten sollten.

Die Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfasser hat die Mitteilung elektronisch gemäß § 3 a Abs. 1 NBauO unter Verwendung eines persönlichen Nutzerkontos auf dem Sicherheitsniveau mindestens „substanziell“ zu übermitteln.

Zur Mitteilung gehören eine Reihe von Bauvorlagen, die für die Bearbeitung der Mitteilung erforderlich sind. Die erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel: aktueller Auszug aus der Amtlichen Karte, Lageplan, Baubeschreibung und Bauzeichnungen) sowie die Vorgaben für die Dateien ergeben sich aus der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO).

Die Mitteilung ist gebührenpflichtig.

Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bestätigungen nach § 62 Abs. 8 NBauO vorliegen. Die Durchführung der Baumaßnahme darf nicht von den Bauvorlagen abweichen.

Bei Nutzung des Online-Services gehen Sie wie folgt vor:

  • Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser erstellt die für die Baumaßnahme erforderlichen Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO hinzu. Ist die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser nicht für den Inhalt einer Bauvorlage verantwortlich, so muss die Bauvorlage mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der dafür verantwortlichen Person versehen sein. Bei Behörden oder Stellen kann dies auch ein qualifiziertes elektronisches Siegel sein. Bitte achten Sie insbesondere auf die Strukturierung der Dateiinhalte und die Dateinamen. Sind alle erforderlichen Bauvorlagen zusammengestellt, kann der Mitteilung übermittelt werden.
  • Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser identifiziert sich mittels Nutzerkontos (BundID) auf dem Sicherheitsniveau „substanziell“ oder „hoch“.
  • Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser füllt die Eingabemasken des Online-Dienstes aus, wie es durch den Antragsassistenten vorgegeben ist.
  • Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser fügt die erforderlichen Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO hinzu.
  • Nach Eingabe der erforderlichen Pflichtangaben erstellt der Antragsassistent eine Übersicht der eingetragen Antragsdaten. Die Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser überprüft die darin enthaltenen Angaben und übermittelt dann die Mitteilung verbindlich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

Voraussetzungen

  • Vollständige Mitteilung
  • Voraussetzungen nach § 62 NBauO sind erfüllt
  • Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften

Erforderliche Unterlagen (s. NBauVorlVO), insbesondere

  • Auszug aus der Amtlichen Karte
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Angaben zur gesicherten Erschließung
  • Soweit sie vorzulegen sind, außerdem:
    • Nachweis der Standsicherheit
    • Nachweis des Brandschutzes
    • ggf. erforderliche Gutachten
    • ggf. Betriebsbeschreibung

Gebühren

Die Mitteilung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Was wird benötigt?

  • Aktueller Auszug aus der Amtlichen Karte
  • Angaben über Umweltauswirkungen (wenn UVP durchgeführt wurde)
  • Angaben zur gesicherten Erschließung
  • Baubeschreibung
  • Bauzeichnungen
  • Betriebsbeschreibung (bei gewerblichen und landwirtschaftlichen baulichen Anlagen)
  • Lageplan
  • Nachweis der Standsicherheit (wenn Prüfung vorgeschrieben)
  • Nachweis des Brandschutzes (wenn Prüfung vorgeschrieben)
  • Registrierung
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