Corona-Notbetreuung
Sehr geehrte Erziehungsberechtigte,
der Betrieb von Kindertagesstätten ist durch das Land Niedersachsen aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt.
Einzige Ausnahme von dieser landesweiten Untersagung ist die sogenannte Notbetreuung.
Welche Kinder können in die Notbetreuung aufgenommen werden? Hierzu schauen Sie bitte in die FAQ des Landes Niedersachsen, welche hier einsehbar sind.
Wenn Sie einen Platz in der Notfallbetreuung einer Kita oder Schule benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an die Einrichtung, in der Ihr Kind angemeldet ist, die es also auch bislang besucht hat. Die Mitarbeiterinnen werden Sie beraten - die Voraussetzungen für einen Platz in der Notfallbetreuung sind landesweit die Gleichen. Unterlagen und Nachweise sind dann auf Anforderung in der jeweiligen Einrichtung abzugeben.
Sollten Sie eine Notfallbetreuung aufgrund Ihrer Berufstätigkeit in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse in Anspruch nehmen wollen, finden Sie ebenfalls in den FAQ des Landes Niedersachsen Hinweise darauf, welche Berufszweige von öffentlichem Interesse sind.
Die Aufzählung des Landes Niedersachsen ist nicht abschließend. Rückfragen zu diesen Regelungen richten Sie bitte an die Hotline des Landes Niedersachsen unter 0511 120 6000. Die Ausnahmen sind eng auszulegen, um das Ziel der Unterbrechung der Infektionsketten erreichen zu können.
Bitte beachten Sie, dass Sie nicht automatisch bei Zugehörigkeit zu einem der in den FAQ genannten Berufszweige einen Platz für Ihr Kind in der Notbetreuung erhalten. Vielmehr wird jeder Einzelfall durch die Einrichtung/den Träger der Einrichtung geprüft.
Benötigen Sie für Ihr Kind eine Notbetreuung in einer städt. Kindertagesstätte, so müssen Sie den Bedarf bei der städt. Kindertagesstätte anzeigen. Hierzu verwenden Sie bitte das Formular „Anzeige Bedarf Notbetreuung“.
Sollten Sie eine Notbetreuung wegen Ihrer Beschäftigung in einem Berufszweig von öffentlichem Interesse benötigen, reichen Sie bitte folgende Nachweise ein:
- Arbeitgeberbescheinigungen von beiden Erziehungsberechtigten bzw. von einem Erziehungsberechtigten, aus denen hervorgeht, dass sie in einem Berufszweig von allgemeinen öffentlichen Interesse tätig sind (Anlage 1):
- Darin ist aufzuführen in welchen Zeiträumen (Wochentage und Arbeitszeiten) sie dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen müssen und welche Tätigkeit sie ausüben.
Sollte nur ein Elternteil in einem Berufszweig „in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinen öffentlichen Interesse" tätig sein, erfolgt eine gesonderte Prüfung:
- Der Erziehungsberechtigte, der geltend macht, in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse zu arbeiten, hat für sich die Anlage 1 vorzulegen.
- Der andere Erziehungsberechtigte hat durch Bescheinigung seines Arbeitgebers nachzuweisen, dass es für ihn zur Sicherstellung der Betreuung des Kindes / der Kinder in der aktuellen Situation keine Möglichkeit gibt:
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- im Homeoffice zu arbeiten,
- Arbeitszeiten vor- bzw. nachzuholen (Arbeitszeitkonto),
- kein auf den Arbeitnehmer abgestimmtes Schichtmodell ermöglicht wird, das ein nacheinander geschaltes Arbeiten beider Erziehungsberechtigter ermöglicht, so dass immer ein Erziehungsberechtigter für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehen kann.
Eine Notbetreuung kann für Härtefälle vorliegen. Welche Gesichtspunkte hierbei Berücksichtigung finden, ergibt sich ebenfalls aus den FAQ des Landes Niedersachsen.
Eine Notbetreuung aufgrund eines Härtefalls ist von Ihnen abgestimmt auf Ihre Situation ebenfalls durch Nachweise geltend zu machen.
Die Notbetreuung dient außerdem für Kinder, die einen besonderen Unterstützungsbedarf, insbesondere Sprachförderbedarf haben. Sollte dies für Ihr Kind zutreffen, wenden Sie sich ebenfalls an die Kindertagesstätte.
Wichtig ist: Jeder Fall wird vom Träger der jeweiligen Einrichtung / von den Einrichtungsleitungen im Einzelfall geprüft und stellt eine Einzelfallentscheidung dar.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und passen Sie auf sich auf.
Stand: 14.01.2021
Weitere Informationen finden Sie
Für den Bereich KiTa unter:
Bereich Schulen unter: