Anzeige eines Gaststättenbetriebes

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Herr Marvin MakowskyStandort anzeigen
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Auf dem Burghof 1
31832 Springe
Telefon: 05041 73-228
Telefax: 05041 73-9228
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Allgemeine Informationen

Wenn Sie in Niedersachsen ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben möchten, müssen Sie dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, vorher anzeigen. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

Die Anzeige eines Gaststättengewerbes ist spätestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen bei der zuständigen Behörde zu erstatten.

Für die Anzeige eines Gaststättengewerbes ist der nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG) vorgeschriebene Vordruck zu verwenden. Sie finden diese zum Download unten auf dieser Seite.

Gern können Sie auch unseren Online-Service nutzen und die Anzeige digital erstatten. Klicken Sie dafür auf die Kachel ganz oben auf dieser Seite.

Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige erstattet werden, wenn die gewerbliche Tätigkeit bereits durch vorbereitende Handlungen mit Außenwirkung (z. B. Bestellen von Waren, Einstellen von Personal) begonnen wurde. Voraussetzung ist aber, dass aus der Gewerbeanzeige der Umfang der gastgewerblichen Tätigkeit eindeutig zu erkennen ist und außerdem der geplante Beginn des Ausschankes oder der Speisenabgabe gesondert genannt wird.

Verfahrensablauf

Die Anzeige eines Gaststättengewerbes (auf Dauer oder nur vorübergehend) ist 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen bei der zuständigen Behörde (Stadt Springe) zu erstatten.

Benötigen Sie die Gaststättenanzeige früher, reichen Sie zusammen mit der Gaststättenanzeige eine Erklärung ein, warum es für Sie nicht zumutbar ist mit dem Beginn des Gaststättenbetriebes 4 Wochen zu warten.

Die zuständige Gaststättenbehörde wird Ihnen nach Beurteilung der Sachlage mitteilen, ob ein früherer Beginn zugelassen werden kann.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Gewerbetreibenden die Vorlage des Aufenthaltsstatus, inkl. der Bescheinigung über die Erlaubnis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit
  • im Vertretungsfall eine aktuelle Vertretungsvollmacht
    und die Fotokopie des gültigen Ausweisdokumentes vom Gewerbetreibenden/  vom Geschäftsführer und des Vollmachtnehmers
Welche Gebühren fallen an?

Für diese Anzeige fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.5.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) in Höhe von 32,50 € an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige eines Gaststättengewerbes (auf Dauer oder nur vorübergehend) ist 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen bei der zuständigen Behörde (Stadt Springe) zu erstatten.

Bei Nichteinhalten der Frist von 4 Wochen wird die Gebühr auf 65,00 € verdoppelt.

Rechtsgrundlage

§§ 2 ff. Niedersächsisches Gaststättengesetz(NGastG) - Anzeigepflichten, Verfahren

§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung

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