Baugenehmigung Erteilung

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Allgemeine Informationen

Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen bedürfen nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung).

Die Baugenehmigung wird durch die Baugenehmigungsbehörde erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen.

Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage sind Baumaßnahmen im Sinne der NBauO.

Wenn keine Verfahrensfreiheit im Sinne des § 60 NBauO besteht oder es sich um kein sonstiges, genehemigungsfreies Vorhaben nach § 62 NBauO (Bauanzeige) handelt, so ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Je nach Baumaßnahme wird zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO und dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten nach § 64 NBauO unterschieden.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist seit dem 01.01.2024 elektronisch zu übermitteln.

Mit dem Antragsassistenten des Online-Dienstes werden Sie sicher durch den Antrag geleitet und der Verfahrensablauf erläutert.

Derzeit erfolgt die Erteilung noch in Schriftform, die Erteilung einer digitalen Baugenehmigung ist in Vorbereitung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO). Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die bauvorlageberechtigt sind. Digitale Bauvorlagen sind über den Online-Dienst einzureichen. Dateiformate und -namen müssen den Vorgaben der NBauVorlVO (Anlagen 1 und 2) entsprechen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

  • Geltungsdauer: 3 Jahre

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Anträge / Formulare

Für die Antragsstellung ist der Online-Antragsassistent zu verwenden. Die Übermittlung des Online-Antrags ist nur durch die Entwurfsverfasserin / den Entwurfsverfasser möglich.

Link Baugenehmigung (https://ni.digitalebaugenehmigung.de/springe/de/bauantrag-gemaess-63-bzw-64-der-niedersaechsischen-bauordnung-nbauo.html)

Link Teilbaugenehmigung (https://ni.digitalebaugenehmigung.de/springe/de/teilbaugenehmigung-einer-anlage-gemaess-70-abs-3-satz-1-niedersaechsische-bauordnung-nbauohtml.html)

Link Verlängerung (https://ni.digitalebaugenehmigung.de/springe/de/verlaengerung-baugenehmigung-teilbaugenehmigung-oder-bauvorbescheidshtml.html)

Die Bauaufsichtsbehörde lässt in begründeten Einzelfällen zu, dass die Erklärungen nach § 3a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 10 NBauO und die beizufügenen Bauvorlagen als Dokumente in Papierform übermittelt werden, wenn eine elektronische Übermittlung nach Abs. 1 nicht zumutbar ist. Bitte wenden Sie sich hierfür an eine zuständige Sachbearbeiterin oder einem zuständigen Sachbearbeiter.

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