Die Gebühren und Kosten der Verwaltungsvollstreckung richten sich nach der Verwaltungskostenverordnung (VwVKostVO).
Mahngebühr (§ 2 VwKostVO)
Für die Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben, die sich nach der Höhe der gesamten Geldforderung richtet.
Erhoben werden bei einem Betrag (Geldforderung):
bis einschließlich 50,00 € |
2,50 € |
bis einschließlich 100,00 € |
4,00 € |
bis einschließlich 500,00 € |
7,00 € |
bis einschließlich 1.000,00 € |
11,00 € |
über 1.000 € |
16,00 € |
Säumniszuschläge (§ 240 Abgabenordnung)
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
Vollstreckungskosten / Pfändungsgebühr (§ 3 VwKostVO)
Die Gebühr entsteht u.a, sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat oder mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe der Geldforderung.
Erhoben wird bei einem Betrag
bis einschließlich 50,00 € |
11,00 € |
bis einschließlich 100,00 € |
22,00 € |
bis einschließlich 500,00 € |
38,00 € |
bis einschließlich 1.000,00 € |
60,00 € |
über 1.000 € |
90,00 € |