Wirtschaftliche Jugendhilfe
Gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII (KJHG) soll der zu zahlende Elternbeitrag in der Kindertagespflege, im Kindergarten, Krippe oder Hort auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Höhe des Kostenbeitrags ergibt sich aus der Anlage der Satzung über Kindertagespflege in der Stadt Springe.
Diese Berechnung der zumutbaren Belastung ergibt sich aus mehreren verschiedenen Paragrafen des Sozialgesetzbuches VIII und XII, sowie aus § 20 (2) des Nds. Kindertagesstätten-Gesetzes.
Die Prüfung orientiert sich dabei an der Berechnung der sozialhilferechtlichen Einkommensgrenze nach § 85 Sozialgesetzbuch XII. Diese berechnen sich aus einem Grundbetrag in Höhe von 679,00 € sowie zzgl. 287,00 € für jedes weitere Familienmitglied. Fragen zur weiteren Berechnung werden gern auf Nachfrage beantwortet.
Im Folgenden ist u.a. das Antragsformular (KiTa) für einen Antrag auf wirtschaftliche Jugendhilfe aufgeführt (Wirtschaftlicher Fragebogen für KiTa und Tagespflege).